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07.04.2011

Nennung des Geschäftsinhabers im Internet auf Startseite ist kein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz (TMG)

Wird bei einem Internetauftritt der Diensteanbieter nicht in der Rubrik „Impressum”, sondern auf der leicht überschaubaren Startseite als „Geschäftsinhaber: Vorname, Nachname” genannt, handelt es sich nach dem Urteil des LG München I vom 04.05.2010 (Az. 33 O 14269/09) nicht um einen Verstoß gegen die keinen bestimmten Ort der Anbieternennung vorschreibende Regelung des § 5 TMG.

Wird hingegen die Umsatzsteueridentifikationsnummer nicht angegeben, so kommt es zwar zu einer Verletzung von § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG, § 4 Nr. 11 UWG. Entgegen der Entscheidung des OLG Hamm vom 2.4.2009 (4 U 213/08) fehlt es aber an einer spürbaren Beeinträchtigung i.S.d. § 3 UWG.

 

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