Bei deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn von 130 km/h auf z. B. 160 km/h tritt die Mithaftung des Geschädigten aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr auch bei erheblichem Verschulden des Unfallgegners regelmäßig nicht zurück. Dies bedeutet, dass der den Verkehrsunfall nicht schuldhaft verursachte Verkehrsteilnehmer aus der Betriebsgefahr mithaftet. Angemessen ist in derartigen Fällen eine Mithaftung für die Betriebsgefahr in Höhe von 25 % (so z. B. OLG Nürnberg, Urteil vom 09.09.2010, Az.: 13 U 712/10, und OLG Hamm, NZV 2000, 42, dort bei einer bewiesenen Mindestausgangsgeschwindigkeit von 150 km/h).
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