Nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 13.07.2010 (Az. B 8 SO 14/09) haben Erwerbsfähige bzw. Erwerbstätige vor Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch auf vorbeugende Schuldnerberatung, weder gegenüber der ARGE noch gegenüber dem Sozialhilfeträger.
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