Nach § 573a BGB besteht die Möglichkeit der erleichterten Kündigung durch den Vermieter, wenn sich in dem vom Vermieter selbst bewohnten Wohnhaus nicht mehr als zwei Wohnungen befinden. Der BGH hat im Urteil vom 17.11.2010 (Az. VIII ZR 90/10) entschieden, dass ein Wohnhaus, in dem sich eine Wohnung im Erdgeschoss, eine Wohnung im Obergeschoss und eine selbstständig als Wohnung nutzbare Einliegerwohnung im Untergeschoss befindet, auch dann kein „Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen” i. S. des § 573 a BGB ist, wenn der Vermieter neben der Erdgeschosswohnung auch die Einliegerwohnung nutzt.
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