In dem abgeänderten Urteil des OLG Bamberg hat der dortige 4. Zivilsenat die Rechtsauffassung vertreten, es sei dem Kläger als grob fahrlässige Unkenntnis der behaupteten Beratungsfehler anzulasten, dass er schon im Jahre 2001 deutliche Warnhinweise ignoriert habe und sich aufdrängende Fragen zum Beratungsinhalt nicht nachgegangen sei. Weiter führt der 4. Zivilsenat des OLG Bamberg aus:
„Der Kläger habe die ihm zur Unterschrift vorgelegten Vertragsunterlagen inhaltlich zur Kenntnis nehmen müssen. Aus dem Darlehensantrag vom 25.04.2001, der Gesprächsnotiz vom gleichen Tage, sowie aus den Beitrittserklärungen vom 25.04. und am 08.05.2011 habe er erkennen können und müssen, dass die behaupteten Angaben des Anlageberaters ihn für die Anlageentscheidung zentralen Punkten unzutreffend bzw. unvollständig gewesen seien und ihm eine von den Fondsinitiatoren und der Beklagten als bedeutsam eingestufte Informationsquelle, nämlich der Verkaufsprospekt, vorenthalten worden sei. In Anbetracht der hier getroffenen weitreichenden Investitionsentscheidung gehöre es unbedingt zu der in eigenen Angelegenheiten einzuhaltenden Sorgfalt, dass sich der Anlageinteressent anhand des vorgehaltenen Informationsmaterials vergewissert, inwieweit die Kapitalanlage seinen Vorstellungen und Wünschen entspricht und welche Risiken sie in sich birgt.“
Diese Rechtsauffassung wurde vom 3. Zivilsenat des BGH nicht geteilt. Er hat in der o.a. Entscheidung ausgeführt, das OLG Bamberg habe die Anforderungen an das Vorliegen grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht zutreffend erkannt. Begründet wird dies vom 3. Zivilsenat des BGH wie folgt:
„Wie der Senat inzwischen – nach Erlass des Berufungsurteils- mehrfach entschieden hat, genügt der Umstand, dass der Anlageinteressent den ihm überlassenen Emissionsprospekt nicht durchgelesen hat, für sich allein genommen noch nicht, um den Vorwurf einer grob fahrlässigen Unkenntnis von Auskunfts- oder Beratungsfehlern des Anlageberaters oder – Vermittlers, die als solche aus der Lektüre des Prospektes ersichtlich wären, zu begründen… .
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