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21.12.2011

Fehlerhafter Kapitalanlagenvermittlung und -beratung

Pressemitteilung zu Schadensersatzansprüchen z. B. aus fehlerhafter Kapitalanlagenvermittlung und -beratung

aus Beteiligungen, die vor dem 31.12.2001 gezeichnet wurden.

 

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21.12.2011

BGH-Urteil vom 07.07.2011, Az.: III ZR 90/10, ändert Rechtsprechung des OLG Bamberg zur Problematik der Verjährung von Pflichtverletzungen bei Anlageberatungen und -vermittlungen.

In dem abgeänderten Urteil des OLG Bamberg hat der dortige 4. Zivilsenat die Rechtsauffassung vertreten, es sei dem Kläger als grob fahrlässige Unkenntnis der behaupteten Beratungsfehler anzulasten, dass er schon im Jahre 2001 deutliche Warnhinweise ignoriert habe und sich aufdrängende Fragen zum Beratungsinhalt nicht nachgegangen sei. Weiter führt der 4. Zivilsenat des OLG Bamberg aus:

 

„Der Kläger habe die ihm zur Unterschrift vorgelegten Vertragsunterlagen inhaltlich zur Kenntnis nehmen müssen. Aus dem Darlehensantrag vom 25.04.2001, der Gesprächsnotiz vom gleichen Tage, sowie aus den Beitrittserklärungen vom 25.04. und am 08.05.2011 habe er erkennen können und müssen, dass die behaupteten Angaben des Anlageberaters ihn für die Anlageentscheidung zentralen Punkten unzutreffend bzw. unvollständig gewesen seien und ihm eine von den Fondsinitiatoren und der Beklagten als bedeutsam eingestufte Informationsquelle, nämlich der Verkaufsprospekt, vorenthalten worden sei. In Anbetracht der hier getroffenen weitreichenden Investitionsentscheidung gehöre es unbedingt zu der in eigenen Angelegenheiten einzuhaltenden Sorgfalt, dass sich der Anlageinteressent anhand des vorgehaltenen Informationsmaterials vergewissert, inwieweit die Kapitalanlage seinen Vorstellungen und Wünschen entspricht und welche Risiken sie in sich birgt.“

 

Diese Rechtsauffassung wurde vom 3. Zivilsenat des BGH nicht geteilt. Er hat in der o.a. Entscheidung ausgeführt, das OLG Bamberg habe die Anforderungen an das Vorliegen grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht zutreffend erkannt. Begründet wird dies vom 3. Zivilsenat des BGH wie folgt:

 

„Wie der Senat inzwischen – nach Erlass des Berufungsurteils- mehrfach entschieden hat, genügt der Umstand, dass der Anlageinteressent den ihm überlassenen Emissionsprospekt nicht durchgelesen hat, für sich allein genommen noch nicht, um den Vorwurf einer grob fahrlässigen Unkenntnis von Auskunfts- oder Beratungsfehlern des Anlageberaters oder – Vermittlers, die als solche aus der Lektüre des Prospektes ersichtlich wären, zu begründen… .

 

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25.11.2011

Anlegerschutz gestärkt: Urteil vom 05.10.2011 (Az.: 8 U 85/11) des 8. Zivilsenat des OLG Bamberg

Der 8. Zivilsenat des OLG Bamberg hat die mit dem Vertrieb von atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligungen der

 

Nord Leas AG

 

nunmehr

 

Albis Finanz AG

 

befasste

 

F/B/S GmbH

 

verurteilt, wegen fehlerhafter Anlageberatung einer geschädigten Anlegerin Schadensersatz in Höhe der zur Einzahlung gebrachten Einlagen zu leisten. Die Revision wurde nicht zugelassen, weshalb das vom 8. Zivilsenat des OLG Bamberg bestätigte erstinstanzliche Urteil des

 

LG Schweinfurt

(14 O 156/10)

 

rechtskräftig ist.

 

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19.04.2011

OLG Frankfurt / Main: Auch ein erfahrener Kapitalanleger muss aufgeklärt werden

Das OLG Frankfurt / Main entschied mit Urteil vom 08.12.2010, Az. 19 U 22/10, dass auch ein Kapitalanleger, der über viel Erfahrung auf dem Gebiet der Kapitalanlagen verfügt, umfassend aufgeklärt werden muss. Der Kläger, der bereit war, Risiken in Kauf zu nehmen, um Steuervorteile und höhere Renditen zu erzielen, wurde trotz seiner Kenntnisse nicht ausreichend über die Risiken der ihm verkauften Kapitalanlage aufgeklärt.

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19.04.2011

Bundeskabinett verabschiedet Gesetzesentwurf zur weiteren Verbesserung des Anlegerschutzes

Der Gesetzesentwurf sieht vor, den grauen Kapitalmarkt stärker zu reglementieren und strengere Regeln für den Anlegerschutz aufzustellen.

Im Mittelpunkt des Gesetzesentwurfs steht die Verlängerung der Verjährungsfristen für Prospekthaftung. Bisher verjährte die Haftung für Anbieter und Emittenten innerhalb eines Jahres. Geplant ist eine Verlängerung auf drei Jahre. Auch die Haftung bei Fehlern in Emissionsprospekten soll auf eine Frist von bis zu zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot erweitert werden. Derzeit liegt diese Frist bei lediglich sechs Monaten.

 

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07.04.2011

Vorvertragliche Aufklärungspflichten im Kapitalanleger-Musterverfahren

Werden, so der BGH in seinem Beschluss vom 30.11.2010, Ansprüche aus einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung, die nicht Streitgegenstand eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz sein können, im Rahmen einer Klage neben Ansprüchen aus zivilrechtlicher Prospekthaftung i.e.S. geltend gemacht, für die ein im Klageregister bekannt gemachtes Musterverfahren von Bedeutung sein kann, so kann der gesamten Rechtsstreit nicht nach § 7 Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ausgesetzt werden, solange nicht über die Ansprüche aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung entschieden worden ist.

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