Nach einem Urteil des BGH vom 17.12.2010 (Az. V ZR 44/10) ist der Betreiber einer Internetplattform bei Einstellen von nicht genehmigten Fotos nur dann als Störer für eine Grundstückseigentumsbeeinträchtigung auf seiner Plattform verantwortlich, wenn die Eigentumsverletzung für ihn erkennbar war.
»
mehr