Das OLG München hat in seinem Beschluss vom 7. 10. 2010 (31 Wx 161/10) zur Wirksamkeit eines Testaments entschieden, dass eine Erbeinsetzung nur durch die Formulierung „siehe Liste“ formunwirksam ist, wenn keine weitere Angabe von Personen erfolgt und die räumlich an das unterschriebene Testament errichtete „Liste“ selbst nicht unterschrieben ist.
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