Nach einem Urteil des BGH vom 07.12.2010 (Az. XI ZR 53/08) genügt die in der Widerrufsbelehrung zu einem Darlehensvertrag enthaltene Zusatzerklärung, dass im Falle des Widerrufs auch der "verbundene Kaufvertrag" nicht zustande komme.
Das Gericht hat weiter entschieden, dass ein bei einem verbundenen Geschäften grundsätzlich möglicher Rückforderungsdurchgriff ausscheidet, wenn der Anleger sich im Einzelfall nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft mit seinem Widerruf allenfalls für die Zukunft von der Fondsbeteiligung lösen und daher nicht die Rückzahlung der Einlage verlangen kann.
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