Mit Urteil des BGH vom 22.12.2010 (Az. 3 StR 239/10) hat der BGH an seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach Operationen grundsätzlich eine Körperverletzung darstellen, festgehalten. In dem zugrunde liegenden Fall war ein Arzt der Überzeugung, dass Zitronensaft der Wundheilung diene, legte einer Patientin ein mit Zitronensaft getränktes Tuch in die Wunde und vernähte diese, obwohl im bekannt war, dass diese Methode der Wundheilung nicht gängig ist.
Der BGH verlangt als Aufklärung vor der Operation Erläuterungen zu dem sicher oder regelmäßig eintretenden post-operativen Zustand. Auf schwerwiegende Risiken ist nach dem Urteil des BGH vom 22.12.2010 ausnahmsweise dann hinzuweisen, wenn das spezifische Risiko dem Eingriff selbst immanent ist und die Verwirklichung des Risikos die Lebensführung des Patienten besonders belastet.
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