Mit Urteil vom 24.03.2011, Az. AZR 790/09 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass einem Arbeitnehmer, der zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden ist, ordentlich gekündigt werden kann, wenn die dem Arbeitnehmer zu Last gelegten Taten keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis haben.
Eine ordentliche Kündigung kann in diesem Fall nach den Ausführungen des BAG als personenbedingten Gründen ausgesprochen werden, da es in der Person des Arbeitnehmers liegt, dass er längere Zeit seine Leistung als Arbeitnehmer aufgrund der Inhaftierung nicht mehr erbringen kann. Dem Arbeitgeber ist daher zuzubilligen, dass er diesen Arbeitsplatz auf Dauer neu besetzen kann, wenn der Arbeitnehmer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt wurde.
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